Förderungen
 

Schulförderungen

Euro

Schul- und Studienbeihilfe

Für alle Schüler/Schülerinnen von mittleren und höheren Schulen (ab der 10. Schulstufe) mit oder ohne Maturaabschluss sowie für Studenten/Studentinnen von Fachhochschulen/Universitäten wird eine Beihilfe von € 150,-- je Schul/Studienjahr gewährt.
Ausnahme: wenn anstelle des 9. Schuljahres eine Fach- oder sonstige berufsvorbereitende Schule besucht wird und hierfür von den Eltern Schulgeld zu leisten ist. (z.B. Haus­haltungsschulen oder Landw. Fachschulen)


Voraussetzungen: 
Hauptwohnsitz in Aflenz-Land, Schul- bzw. Inskriptionsbestätigung, Nachweis über Bezug der Familienbeihilfe. Antragstellung für 1. Teilbetrag spätestens bis Semester-Ende (Februar), für 2. Teilbetrag spätestens bis Schuljahresschluss (Juli).

Anträge sind am Gemeindeamt erhältlich bzw. können hier und unter Info+Service/Formulare heruntergeladen werden.

 

       150,00

 

 

 

 

 

Lehrmittelbeihilfe

Für jeden Pflichtschüler/jede Pflichtschülerin (Volks-, Haupt- und Polytechn. Schule sowie Gymnasium) erhält der Erziehungsberechtigte je Schuljahr den Betrag von € 10,-- .  
Die Lehrmittelbeihilfe wird zu Beginn eines jeden Schuljahres im Gemeindeamt bar ausbezahlt. 

Voraussetzung: Hauptwohnsitz in Aflenz-Land.

Keine Antragstellung notwendig!

 

10,00

 

 

 

Musikschülerförderung

  1. Für den einjährigen Melodika-Testkurs in der Musikschule "Fröhlich" (Inhaber Helmut Prüller) werden den Eltern bzw. den Erziehungs- berechtigten ab dem Jahr 2000/2001 ein 20 %-iger Beitrag der gesamten Kursgebühr am Ende des Kurses (jeweils im April), nach erfolgter Kursbestätigung refundiert.
  2. Für Schüler, die ein Instrument erlernen, welches in der Musikschule Graßnitz nicht unterrichtet wird, wird den Eltern bzw. Erziehungs- berechtigten am Ende des Unterrichtsjahres, nach erfolgter Schulbesuchsbestätigung, ein Unkostenbeitrag von € 110,-- je SchülerIn refundiert.

Antragstellung im Gemeindeamt (Vorlage von Kurs- Schulbestätigung erforderlich).

 

20 %

 

110,00

 

Umweltförderungen

Euro

Solaranlagen

Seit 1.7.1992 fördert das Land Steiermark und auch die Gemeinde Aflenz-Land (Gemeinderatsbeschluss v. 16.12.1992 bzw. 30.10.2001) die Errichtung von Solaranlagen.

Es gelten folgende  Sätze bzw. Richtlinien:

§        je m² Kollektorfläche € 30,--, egal ob Hochleistung- oder normaler Kollektor.

§        Höchstförderbetrag: € 450,--

§         Förderungsvoraussetzung: Einhaltung der Förderungsrichtlinien des 
Landes Steiermark!

Anträge sind am Gemeindeamt erhältlich bzw. können hier und unter Info+Service/Formulare heruntergeladen werden.

 

    30,00

max. 450,00

Biomasseheizanlagen

Entsprechend Gemeinderatsbeschluss vom 24.6.1999 bzw. 30.10.2001:

Pauschalförderung für Ein-  und Zweifamilienwohnhäuser:
Scheitholzgebläsekessel/Pellets-Einzelofen/Kachelofen/als Gesamtheizsystem 
Pellets- oder Hackgutzentralheizungsanlagen  

Gemeinschaftsanlagen:
Hackgut oder Pellets pro KW 

Voraussetzung für den Direktzuschuss ist, dass die Anlage den technischen Normen und Vorschriften sowie den Förderungsrichtlinien des Landes Steiermark entspricht.

Anträge sind am Gemeindeamt erhältlich bzw. können hier und unter Info+Service/Formulare heruntergeladen werden!

 

437,00
874,00


  44,00




Wohnförderungen

Euro

Wohnbauförderung

Entsprechend Gemeinderatsbeschluss vom 04.12.1985:

Baukostenzuschüsse werden wie folgt vergeben: 

  1. Baukostenzuschüsse an Käufer von Eigentumswohnungen in der Höhe von € 363,-- (nach Beziehen der Wohnung)
  2. Baukostenzuschüsse an Erbauer von Ein- und Zweifamilienwohnhäusern in der Höhe von € 727,--  pro Wohneinheit. (1. Hälfte nach Fertigstellung des Rohbaues, die 2. Hälfte nach erfolgter Endbewilligung)
  3. Für die Gewährung der nichtrückzahlbaren Baukostenzuschüsse gelten nachstehende Bedingungen:

a)      Der Bewerber hat einen Antrag bei der Gemeinde einzureichen.

b)      Der Bewerber muss zur Zeit des Baubeginnes, oder vorher, mindestens 5 Jahre ununterbrochen im Gemeindegebiet Aflenz-Land wohnhaft gewesen sein.

c)      Bei Ehepaaren trifft der Punkt 2. zu, wenn einer der Partner 3 b erfüllt und mindestens der halbe Anteil des Hauses auf seinen Namen eingetragen ist.

d)      Bei Ehepaaren trifft Punkt 1. zu, wenn einer der Partner 3 b erfüllt.

e)      Die Richtlinien des Stmk. Wohnbauförderungsgesetzes erfüllt werden. 

  1. Die Förderungswerber müssen mit Hauptwohnsitz in Aflenz-Land gemeldet sein.
  2. Der Bewerber hat keinen Rechtsanspruch. Die Zuerkennung erfolgt unter Ausschluss des Rechts- und Verwaltungsweges. Die Freigabe der Beiträge kann nur im Rahmen des jeweiligen Voranschlages erfolgen.
  3. Bei einem  Verkauf oder Aufgabe des Hauptwohnsitzes binnen 5 Jahren nach der Endbewilligung muss die Förderung an die Gemeinde rückerstattet werden.

 

363,00

 

727,00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Privatasphaltierungen - Zuschuss

Entsprechend Gemeinderatsbeschluss vom 17.12.1987:

  1. Gefördert werden können Privatstraßen und –wege im Rahmen der vorhandenen finanziellen Mitteln und vorheriger Absprache mit der Gemeinde.
  2. Gefördert werden nur Zufahrtsstraßen:

a)      die nicht im Besitz von Einzelpersonen sind (Grundbuchsauszug)

b)      wo die an die Straße angrenzenden und bebauten Grundstücke gewidmet sind,

c)      die nicht ausschließlich in das Grundstück eines einzelnen Besitzers hineinragen,

d)      an denen in den nächsten 5 Jahren keine Grabarbeiten vorgesehen sind. 

  1. In die Förderung fallen folgende, durch Fachfirmen ausgeführte Leistungen sowie die dazu notwendigen Materialien:

a)      Aufbereitung des Unterbaues der Straße,

b)      Asphaltdecken bis max. 3,50 m Breite,

c)      Aufbringen von sonstigen staubbefreienden Materialien,

d)      Oberflächenwasserentsorgung,

e)      Straßenbankett 

  1. Werden Straßen, in deren Bereich Kanalverlegungen durchgeführt werden, sofort nach Abschluss der Kanalarbeiten staubfrei gemacht, unterliegt der Punkt 2a einer gesonderten Behandlung. 
    Erläuterung:
    Das Gesetz schreibt vor, dass nach Fertigstellung der Kanalarbeiten die Befahrbarkeit der Straße wieder gegeben sein muss. Es ist daher die im Künettenbereich entfallende Aufbereitung des Unterbaues vom Betreiber des Kanalbaues zu tragen.
  2. Sind die angeführten Bedingungen erfüllt, so ist ein schriftliches Ansuchen mit beiliegenden Rechnungsunterlagen an das Gemeindeamt zu richten.
  3. Die Höhe des Zuschusses beträgt 25 % der unter Punkt 2 angeführten Leistungen. Der maximale Zuschusswert darf  € 436,--  je Anrainer nicht überschreiten.
  4. Die Entscheidungsinstanz obliegt dem Gemeinderat.
  5. Öffentliche Interessentenwege werden individuell behandelt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 25 %
max. 436,00

Andere Förderungen

Euro

Pendlerbeihilfe

Seitens der Gemeinde Aflenz-Land wird eine Pendlerbeihilfe in der Höhe von 50 % des Ausmaßes der Landes-Pendlerbeihilfe gewährt. 
Für die Auszahlung des Gemeindebetrages ist die schriftliche Förderzusage des Landes Steiermark im Gemeindeamt vorzuweisen. 
Der Förderbetrag wird prompt (bar) ausbezahlt.

Voraussetzung: 
Hauptwohnsitz in Aflenz-Land sowie Einhaltung der Richtlinien des Landes Steiermark

 

50 % der Landes-
Pendlerbeihilfe

 

 

Diverses

 

Bauberatung

Für Auskünfte in Bauangelegenheiten steht Ihnen am Gemeindeamt Herr Sekr. Wolfgang Leitner gerne mit Rat und Tat zur Seite.
Eventuelle telefonische Terminvereinbarungen unter: 03861/2288-30
E-Mail: gde@aflenz-land.at .